Um legal in Polen leben und arbeiten zu können, muss ein Ausländer eine befristete Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis erhalten. Dies kann auf zwei Arten erfolgen:

Persönlich:

  • Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis muss am letzten Tag des legalen Aufenthalts in Polen gestellt werden.
  • Der Antrag ist bei dem für den Wohnsitz des Ausländers zuständigen Woiwoden einzureichen.
  • Bei der Antragstellung müssen Sie Ihre Fingerabdrücke abnehmen und das Original Ihres gültigen Reisepasses vorlegen.
  • Eine befristete Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis wird für die Dauer von 3 Monaten bis 3 Jahren erteilt. Eine Verlängerung der Erlaubnis ist möglich.

Elektronisch:

  • Die Möglichkeit, einen Antrag online einzureichen, hängt vom Woiwoden ab. Bitte überprüfen Sie diese Option auf der Website des Woiwodschaftsbüros.
  • Die Regeln für die Antragstellung, die erforderlichen Unterlagen und die Dauer der Genehmigung sind dieselben wie bei der persönlichen Antragstellung.

Denken Sie daran, dass Sie vor Ihrer Abreise nach Polen die aktuellen Anforderungen und Verfahren für die Beantragung einer vorübergehenden Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis prüfen sollten. Diese Informationen finden Sie auf den Websites polnischer Ämter oder bei polnischen Botschaften/Konsulaten im Wohnsitzland des Ausländers.

Überprüfen Sie auch:

Weitere Informationen:

  • Ein Ausländer kann eine befristete Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis beantragen, um eine bestimmte Arbeit für einen bestimmten Arbeitgeber auszuführen.
  • Es gibt auch andere Arten von befristeten Aufenthaltstiteln, z. B. zur Ausbildung, zum Studium oder zur Führung eines Unternehmens.
  • Ein Ausländer, der sich länger als 90 Tage in Polen aufhält, ist verpflichtet, sich am Aufenthaltsort anzumelden.

Notwendige Unterlagen für die Beantragung einer befristeten Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis:

  • 3 Kopien des ausgefüllten Antrags – denken Sie daran, jede Kopie zu unterschreiben!
  • 4 aktuelle Fotos, Maße 35 mm x 45 mm – bunt, auf hellem Hintergrund, wobei das Oval des Gesichts sichtbar ist.
  • 2 Fotokopien eines gültigen Reisedokuments (Original bei Antragstellung vorlegen).
  • Bestätigung der Zahlung der Stempelsteuer – überprüfen Sie die aktuelle Höhe der Gebühr auf der Website des Woiwodschaftsamtes.

Dokumente, die die im Antrag angegebenen Umstände bestätigen:

  • Informationen der Starosta über das Fehlen von Kontraindikationen für den Aufenthalt eines Ausländers auf dem Territorium Polens (Original). Sie können von dieser Pflicht befreit sein, wenn Sie beispielsweise eine EU-Daueraufenthaltskarte besitzen.
  • Dokumente, die den Abschluss einer Krankenversicherung oder die Deckung der Behandlungskosten im Hoheitsgebiet der Republik Polen bestätigen. Dies kann beispielsweise eine Versicherungspolice, ein Vertrag mit einer Gesundheitseinrichtung oder eine Arbeitsbescheinigung sein.
  • Dokumente, die den Wohnsitz in Polen bestätigen. Dies kann beispielsweise ein Mietvertrag, ein Leihvertrag, eine
  • Anmeldebestätigung oder eine Hotelreservierung sein.
  • Bescheinigung über keine Steuerrückstände – gilt für Personen, die in Polen ein Unternehmen betreiben.
  • Arbeitsbescheinigung Ihres letzten Arbeitgebers (sofern Sie zuvor in Polen gearbeitet haben).
  • Dokumente, die bestätigen, dass Sie über eine stabile und regelmäßige Einkommensquelle verfügen. Der Betrag, den Sie nachweisen müssen, hängt von Ihrer familiären Situation ab (aktuelle Grenzwerte finden Sie auf der Website des Landesamtes). Zu den Einkommensnachweisen gehören beispielsweise ein Arbeitsvertrag, eine Einkommensteuererklärung, eine Bescheinigung der Sozialversicherungsanstalt (ZUS).

Erinnern:

  • Die beigefügten Dokumente sollten ins Polnische übersetzt werden, es sei denn, sie sind auf Polnisch, Englisch, Französisch, Deutsch, Spanisch oder Italienisch verfasst.
  • Übersetzungen von Dokumenten müssen von einem vereidigten Übersetzer angefertigt werden.
  • Bei der Antragstellung müssen Originaldokumente vorgelegt werden.

Gebühren

Bei Einreichung des Antrags ist eine Stempelsteuer in Höhe von 440 PLN zu entrichten

Zur Erteilung einer befristeten Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis für einen Ausländer, der eine Position im Vorstand einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung innehat. oder einer Aktiengesellschaft, an der sie keine Anteile hält, wird eine Stempelsteuer in Höhe von 340 PLN erhoben.

Die Gebühr für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte beträgt 50 PLN (Gebühr bei Erhalt der Entscheidung).

Ein Ausländer, der eine befristete Aufenthaltserlaubnis auf dem Gebiet Polens erhalten hat, erhält ebenfalls eine Aufenthaltskarte. Eine Aufenthaltskarte ist ein Dokument, das die Identität eines Ausländers während seines Aufenthalts in Polen bestätigt. Es berechtigt einen Ausländer zum wiederholten Überqueren der polnischen Grenze, ohne dass ein Visum erforderlich ist, sofern dieses zusammen mit einem gültigen Reisedokument vorgelegt wird.

Zusätzliche Pflichten eines Ausländers nach Erhalt einer Erlaubnis

Innerhalb von 15 Werktagen nach Verlust des Arbeitsplatzes bei einem der in der Genehmigung aufgeführten Arbeitgeber ist der Ausländer verpflichtet, dem Woiwoden, der die Genehmigung ausgestellt hat, eine schriftliche Mitteilung über diesen Umstand vorzulegen.

Beabsichtigt ein Ausländer, den in der aktuellen Aufenthaltserlaubnis aufgeführten Arbeitgeber zu wechseln, ist die Einholung einer neuen befristeten Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis erforderlich.

Beabsichtigt ein Ausländer, eine andere Tätigkeit zu übernehmen oder unter anderen Bedingungen zu arbeiten, als sie in der aktuellen einheitlichen Erlaubnis vorgesehen sind, oder möchte er für einen anderen Arbeitgeber arbeiten – wenn er oder sie als Zeitarbeitnehmer beschäftigt ist –, muss er oder sie sollte einen Antrag auf Änderung der Erlaubnis stellen.

AUFMERKSAMKEIT!

Das Ersetzen eines in der Genehmigung angegebenen zivilrechtlichen Vertrags durch einen Arbeitsvertrag erfordert keine Benachrichtigung des Woiwoden oder eine Änderung oder Erteilung einer neuen befristeten Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis.

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