Ständiger Wohnsitz in Polen – was macht das aus?

Der Besitz eines ständigen Wohnsitzes beweist, dass eine Person einen rechtmäßigen Wohnsitz in Polen hat. Dank dieses Dokuments kann sich ein Ausländer ohne Einschränkungen frei im Land aufhalten. Für einen dauerhaften Aufenthalt sind auch keine zusätzlichen Überprüfungsverfahren hinsichtlich des Aufenthaltsrechts in Polen erforderlich.

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Befristete Aufenthaltskarte: Wer hat Anspruch darauf?

In folgenden Situationen kann eine befristete Aufenthaltskarte ausgestellt werden:

Für minderjährige Kinder:

  • Ein Kind, das von einem polnischen Staatsbürger geboren wurde und von ihm betreut wird.
  • Ein Kind eines Ausländers mit unbefristeter Aufenthaltserlaubnis oder eines langfristig in der EU ansässigen Arbeitnehmers, der:
  • Wurde mit der Erlaubnis eines ausländischen Elternteils geboren.
    • Wurde zu einem Zeitpunkt geboren, als der Elternteil über eine gültige befristete Aufenthaltserlaubnis verfügte oder sich auf der Grundlage einer humanitären Erlaubnis in Polen aufhielt,
    • die die Aufnahme von Flüchtlingen erlaubte oder damit in Zusammenhang stand.

Für Ehegatten polnischer Staatsbürger:

  • Vorausgesetzt, sie waren vor der Antragstellung mindestens drei Jahre verheiratet.
  • Der Antragsteller muss vor der Antragstellung mindestens 2 Jahre in Polen gelebt haben.
  • Sie verfügen über eine befristete Aufenthaltserlaubnis aufgrund der Heirat mit einem polnischen Staatsbürger oder aufgrund des Flüchtlingsstatus, des zusätzlichen Schutzes oder des humanitären Schutzes.

Für Personen polnischer Herkunft:

  • Planen Sie einen dauerhaften Aufenthalt in Polen.
  • Mindestens ein Elternteil oder Großelternteil polnischer Herkunft ist.

Für Pole’s Card-Inhaber:

  • Planen Sie einen dauerhaften Aufenthalt in Polen.

Wer kann in Polen zusätzlich eine Daueraufenthaltskarte erhalten?

Zusätzlich zu den Standardqualifikationen kann eine Daueraufenthaltskarte auch Personen in besonderen Situationen erteilt werden, wie zum Beispiel:

  • Opfer von Menschenhandel, die vor Antragstellung seit mindestens einem Jahr über eine befristete Aufenthaltserlaubnis verfügen, in Strafsachen im Zusammenhang mit Menschenhandel mit Strafverfolgungsbehörden kooperiert haben und große Angst vor einer Rückkehr in ihr Heimatland haben.

  • Langzeitaufenthalter, d. h. Ausländer, die sich seit mindestens 5 Jahren als Flüchtlinge,

  • Schutzpersonen oder aus anderen humanitären Gründen in Polen aufhalten.

  • Langzeitausländer, d. h. Personen, die sich aufgrund ihrer Aufenthaltskarte seit 10 Jahren ununterbrochen in Polen aufhalten.

  • Flüchtlinge, denen der Asylstatus zuerkannt wurde.

Bei Minderjährigen wird der Antrag auf Daueraufenthalt in der Regel von einem gerichtlich bestellten Elternteil oder Erziehungsberechtigten gestellt. Kinder ab 6 Jahren müssen bei der Antragstellung persönlich anwesend sein, Personen unter 6 Jahren sind jedoch nicht zur Abnahme von Fingerabdrücken verpflichtet. Die Karte für Minderjährige unter 13 Jahren wird von ihrem Erziehungsberechtigten abgeholt.

Die Daueraufenthaltskarte wird auf unbestimmte Zeit ausgestellt und die Karte selbst ist 10 Jahre gültig. Darüber hinaus verfügen Inhaber einer solchen Karte über einen Vermerk auf der Karte, der den Zugang zum Arbeitsmarkt ermöglicht, so dass sie keine zusätzliche Arbeitserlaubnis benötigen.

Welche Gebühren fallen für die Beantragung einer Daueraufenthaltskarte an?

Lizenz – 640 PLN. Eine Zahlungsbestätigung muss beigefügt werden.

Für die Abholung Ihrer Aufenthaltskarte benötigen Sie lediglich 100 PLN.

Inhaber einer Poland Card sind außerdem von der Stempelsteuer befreit.

Was sind die Voraussetzungen für einen dauerhaften Aufenthalt?

Wenn Sie beabsichtigen, sich für einen längeren Zeitraum in Polen niederzulassen, müssen Sie eine Aufenthaltserlaubnis beantragen. Es ist sehr wichtig, dass Sie dies so schnell wie möglich tun, vorzugsweise am letzten Tag Ihres legalen Aufenthalts im Land. Die Ausstellung der Aufenthaltskarte erfolgt erst nach der Registrierung Ihrer Fingerabdrücke. Wenn Sie minderjähriger Ausländer sind, kann ein Elternteil oder Erziehungsberechtigter in Ihrem Namen den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis stellen. Kinder ab 6 Jahren müssen bei der Antragstellung anwesend sein. Denken Sie daran, dass alle Dokumente in polnischer Sprache, im Original oder in einer beglaubigten Übersetzung eingereicht werden müssen.

2 Kopien des Antrags; für ausländische Kinder bis 13 Jahre – nur ein Exemplar

gültiges Reisedokument (2 Kopien); im Falle eines Ausländers unter 13 Jahren – 1 Kopie

Für die Bewerbung erforderliche Unterlagen

4 frische (aus den letzten 6 Monaten), unbeschädigte, farbige (einheitlicher Hintergrund) Fotos, Maße 35 x 45 mm, die an einem speziell dafür vorgesehenen Ort platziert werden sollten

ggf. Bestätigung der Steuerrückzahlung

Bestätigung des ununterbrochenen Aufenthalts in Polen.

Unterlagen, die die im Antrag genannten Umstände bestätigen:

Bei der Einreichung von Anträgen für ein Kind, wenn Eltern:

  • eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis haben oder langfristig in der EU wohnhaft sind,
  • Sie haben dieses Kind zur Welt gebracht, nachdem Sie eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder einen langfristigen EU-Bürgerstatus erhalten haben,
  • das Sorgerecht für ihn haben,

Dann sollten Sie Folgendes vorlegen:

  • Dokumente, die die in Polen anerkannte Verwandtschaft bestätigen.
  • Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass die Eltern über die gesetzlich vorgeschriebene Aufenthaltserlaubnis verfügen.

Welche Unterlagen werden je nach Fall benötigt:

  • Ein in Polen anerkanntes Verwandtschaftsdokument.
  • Heiratsurkunde der Eltern oder Bescheinigung über die Verleihung der polnischen Staatsbürgerschaft an das Kind (sofern es vor der Heirat der Eltern geboren wurde).
  • Eine Kopie des Personalausweises der berechtigten Person.
  • eine aktuelle Kopie der Heiratsurkunde;
  • bei gemeinsamen Kindern eine Kopie der Geburtsurkunde;
  • Dokumente, die die Führung eines gemeinsamen Haushalts belegen, darunter: Rechnungen auf einen gemeinsamen Namen, gemeinsame Lebenshaltungskosten, Nachweis eines gemeinsamen Bankkontos oder einer Genehmigung zur Nutzung des Bankkontos des Ehepartners, verschiedene gemeinsame Fotos und Briefe aus verschiedenen Lebensabschnitten usw. usw Nachweise über das Familienleben am angegebenen Wohnort.
  • Aus den Dokumenten geht hervor, dass die Ausreise aus Polen im Berichtszeitraum auf Bedingungen zurückzuführen war (Art. 1.195, Art. 4 des Gesetzes vom 12.12.2013 über Ausländer).
  • Nachweis der Zusammenarbeit mit Strafverfolgungsbehörden in Strafsachen gemäß § 189a Abs. 1 StGB und begründeter Furcht vor einer Rückkehr in das Herkunftsland.
  • Nachweis der Erfüllung steuerlicher Pflichten.
  • Sie haben sich bis zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens fünf Jahre lang ununterbrochen aus Gründen des Flüchtlingsstatus, aus Schutzgründen oder aus humanitären Gründen in Polen aufgehalten.
  • Notwendige Dokumente, die einen fünfjährigen ununterbrochenen Aufenthalt in Polen bestätigen.
  • Entscheidungen über die Gewährung des Flüchtlingsstatus, des Schutzstatus oder aus humanitären Gründen.
  • Dokumente, die die Gewährung von Asyl bestätigen.
  • Originaldokumente, die die polnischen Wurzeln eines Elternteils, Großelternteils oder zweier Urgroßeltern bestätigen.
  • Originaldokumente, die die Verwandtschaft mit polnischen Staatsbürgern bestätigen.
  • Eine Kopie der aktuellen Karte des Polen und das Original zur Einsichtnahme.
  • Unterlagen, die Ihre Absicht zum Ausdruck bringen, sich dauerhaft in Polen niederzulassen, zum Beispiel:
    • Nachweis eines möglichen früheren Aufenthalts auf dem Territorium der Republik Polen.
    • Dokumente, die den geplanten ständigen Wohnsitz in Polen bestätigen, wie z. B. ein Mietvertrag oder das Eigentum an einer Wohnimmobilie auf dem Gebiet der Republik Polen.
    • Dokumente, die eine Beschäftigung in Polen oder die Führung eines Unternehmens bestätigen.
    • Dokumente zur Bestätigung der Familienzugehörigkeit als Beweis für den geplanten dauerhaften Aufenthalt in Polen.
    • Bildungs- und Beziehungszeugnis.

Wo kann ich einen Antrag auf eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis stellen?

Vollständige Bewerbungen können ausschließlich über das inPOL-Portal für Ausländer eingereicht werden. Um zu bestätigen, dass Kopien von Dokumenten mit den Originalen übereinstimmen, müssen sie von einem Notar oder einem Beamten, der das Büro persönlich besucht, beglaubigt werden. Die Versiegelung eines Reisepasses ist nur während eines regelmäßigen Besuchs möglich, sofern die erforderlichen Unterlagen und Fingerabdrücke vorgelegt werden und keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Ausländers in Polen bestehen. Ein solcher Antrag muss spätestens am Tag Ihres letzten legalen Aufenthalts in Polen gestellt werden.

Die Daueraufenthaltskarte wird gemäß Artikel 210 des polnischen Ausländergesetzes innerhalb von 6 Monaten ab dem Datum eines der folgenden Ereignisse ausgestellt

  • Der Antragsteller hat den Antrag auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis ausgefüllt bzw. eingereicht, ohne gegen irgendwelche Formalitäten verstoßen zu haben.
  • Der Ausländer hat die erforderlichen Unterlagen gemäß Artikel 203 Absatz 2:2 oder innerhalb der vom Woiwoden gemäß Artikel 203 Absatz 2a festgelegten Frist eingereicht.

Bitte beachten Sie jedoch, dass diese Fristen ab dem Datum der zuletzt genannten Veranstaltung gezählt werden.

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